Satzung
Satzung des Gesamtelternbeirates für Kindergärten und Kindertagesstätten in Münsingen
Aufgrund des § 5 des Kindergartengesetzes (K.GAG) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.02.1996, GBI 96, S. 238 schließen sich die Elternbeiräte der Kindergärten in Münsingen auf örtlicher Ebene zu einem Gesamtelternbeirat (GEB) zusammen mit folgender Satzung:
1. Allgemeines
Mitglieder
Der GEB stellt die Vertretung der Elternbeiräte der Kindergärten und Kindertagesstätten in Münsingen dar. Mitglieder sind jeweils 2 Delegierte der Elternbeiräte jeder Kindertageseinrichtung in Münsingen.
Des weiteren dürfen alle Personen, die das Interesse der Kindergarteneltern vertreten möchten, auf Antrag außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht werden. Der Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft kann mündlich in der jeweils ersten Sitzung eines Kindergartenjahres gestellt werden und muss von den übrigen Mitgliedern mehrheitlich angenommen werden.
Aufgaben
Zu den Aufgaben des GEB gehören die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kindergärten und Kindertagesstätten, Eltern, Elternvertretern und den einzelnen Trägern der verschiedenen Einrichtungen sowie der Informationsaustausch über soziale und pädagogische Aspekte, um Politik für Kinder aktiv mitzugestalten.
Desgleichen gehören zu den Aufgaben der Austausch und die Zusammenarbeit mit den einzelnen Schulen und des Schul-Gesamtelternbeirats, um die Bedingungen für Kinder und Familie auch nach der Kindergartenzeit mitzugestalten.
2. Struktur und Organe
Der GEB hat die Struktur eines nicht eingetragenen Vereins im Sinne der §§ 21 ff BGB.
Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise aller Mitglieder gewählt. Er besteht aus den 3. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem Kassenwart. Die Außenvertretung obliegt den 3. Vorständen.
Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und dauert bis zum Ende des Kindergartenjahres. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Vorstand die Geschäfte weiter.
3. Mitgliederversammlung
Jährlich finden 2 ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Sie sind vom Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die erste Versammlung hat spätestens bis zum Ablauf der 12. Woche nach Beginn des Kindergartenjahres stattzufinden und wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Ihre Aufgabe ist vor allem die Neuwahl des Vorstandes und die Festsetzung des Kostenbeitrages.
Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn das Interesse des GEB es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Abstimmung
Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Geheime Abstimmung wird nur auf Antrag durchgeführt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
5. Beitrag
Die erste Mitgliederversammlung setzt einen jährlichen Beitrag fest, der ausreicht, die notwendigen Kosten zu decken. Weitere Beiträge werden nicht erhoben.
6. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft am 15.11.2010 und löst vorherige Satzungen mit sofortiger Wirkung ab.